Die Schweiz in Angst und Schrecken
Achtung, haben Sie es auch gelesen? Hinterlistige Apfeldiebe, vermeintliche Schnellfahrer, unbelehrbare Parksünder, unberechtigte Stipendienbezüger, ja selbst jugendliche Delinquenten machen unser Land unsicher. Es ist also möglich, dass nach dem 28. Februar 2016 kein Stein mehr auf dem anderen bleibt. Wir werden wohl oder übel neue Ausschaffungsgefängnisse errichten müssen, Busse und Flugzeuge chartern, damit wir uns dieser kriminellen Delinquenten entledigen können. Der italienische Coiffeur, der deutsche Arbeitskollege, die ausländischen Schulfreunde. Alle werden ausgeschafft, rigoros und ohne Gnade. Der Bundesrat wird sich freuen, denn die Zuwanderungsinitiative erledigt sich somit wohl endgültig. Gemäss der Gegnerschaft wird wohl bald jeder zweite Ausländer, der sich noch nicht hat einbürgern lassen, bald unser Land verlassen müssen. Angesichts dieser Horrorszenarien können wir uns wirklich glücklich schätzen, dass wir noch nicht Opfer dieser Kriminalitätswelle geworden sind.
Oder etwa doch nicht?
Die Gegner der Durchsetzungsinitiative sind sich keiner Lügen zu schade, um ein Bild unserer ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger zu machen, dass so gar nicht mit der Realität
übereinstimmt. Gemäss aller Parteien ausser der SVP, der Kirche, Wirtschaftsverbänden und weiteren Gruppieren, bringen es unsere ausländischen Nachbarn und Freunde gar nicht erst fertig, 10 Jahre in unserem Land zu leben, ohne nicht mindestens zwei Mal wegen Straftaten gemäss der Durchsetzungsinitiative verurteil zu werden..
Da wird stigmatisiert ohne Ende, keine Peinlichkeit ist zu schade, um nicht erzählt zu werden. Selbst ein Richter in einem Regionalblatt erzählt von einem jugendlichen Letten, welcher nach einem Einbruch in einen Schwimmbadkiosk rigoros ausgeschafft wird – 5 Jahre, kein Pardon.
Die Wirtschaftsbosse erzählen vom wirtschaftlichen Schaden durch die fehlenden Fachkräfte, welche das Land verlassen müssen.
Aber wer wird denn wirklich sofort ausgeschafft, ohne dass ein Richter noch Spielraum hat? Der Gesetzestext zeigt es klar und deutlich:
a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB [2]), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB);
b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);
c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);
d. qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2, 3 und 4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);
e. Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Ziff. V.1);
f. Menschenhandel (Art. 182 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);
g. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB);
h. Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264b–264j StGB);
i. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [3] (BetmG).
Bei diesen Straftaten braucht es auch keine richterliche Willkür mehr, denn hier ist jegliche Art von Härtefall völlig deplatziert.
Mörder, Räuber, Vergewaltiger, Menschenhändler und Betrüger haben in der Schweiz nichts verloren. Unmissverständlich und klar. Der Rechtsstaat muss hier dringend ein starkes Zeichen setzen. Bereits ist auch unser nördlicher Nachbar daran, die Gesetze dahingehend anzupassen, um sich baldmöglichst der schwerkriminellen Ausländern entledigen zu können.
Die Opfer sind ja nicht nur Schweizerinnen und Schweizer, sondern auch diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, welche friedlich in unserem Land leben wollen.
Wer wird denn im Wiederholungsfalle ausgeschafft? Auch hier ist der Initiativtext eindeutig, auch wenn die Gegner immer wieder mit irgendwelchen abstrusen Bagatelldelikten und an den Haaren herbeigezogenen Beispielen versuchen, dies zu widerlegen:
a. einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB);
b. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) ;
c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB);
d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB);
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB);
f. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB);
g. Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1 StGB);
h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB);
i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB);
j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB);
k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [4];
l. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder 20 Absatz 1 BetmG.
Voraussetzung für eine Ausschaffung ist Punkt 3 des Initiativtextes:
Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt des Entscheids gemäss Ziffer 2 noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung ausgesprochen, sobald die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.
Die Initative selbst sieht aber noch in Punkt 4 vor, dass unter gewissen Umständen von einer Ausweisung abgesehen werden kann, was von den Gegnern natürlich gerne unter den Tisch gekehrt und verschwiegen wird.
Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 StGB) begangen wird.
http://www.svp.ch/kampagnen/uebersicht/durchsetzungsinitiative/initiativtext/#kampagneSubNav
Nur ein kleiner Teil ist davon betroffen
Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat berechnet, wie viele der im Jahr 2014 verurteilten Personen ausgeschafft würden. Wären die Bestimmungen der Durchsetzungsinitiative angewandt worden, wären 10'210 Ausländer des Landes verwiesen worden.
Bei einem Ausländeranteil von 1.95 Millionen per Ende 2014 entspricht die Anzahl ausgewiesener Ausländer exakt 0.52 Prozent, was wiederum heisst, dass sich 99.48% der ausländischen Bevölkerung nicht gemäss dem Deliktekatalog der Durchsetzungsinitiative strafbar machen. Diese Zahl alleine beweist bereits eindrücklich, dass die Schweizer Bevölkerung bereits mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative, um die Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger besorgt ist, inländischer wie ausländischer und dass sich nur ein ganz minimer Teil der Ausländerinnen und Ausländer wirklich mehrfacher Straftaten oder schwerkrimineller Delikte schuldig macht und damit die Ausweisung aus der Schweiz riskiert.
Was aber vor allem sehr wichtig erscheint ist der Unterschied zwischen der vom Parlament ausgepressten Ausschaffungsinitiative und der Durchsetzunginitiative. Im Deliktekatalog gibt es keine enorm grossen Abweichungen, womit die herbeigezauberten Beispiele des gestohlenen Apfels oder des Whiskey im Keller, erstens absurd und zweitens bezüglich der Initiative irrelevant sind.
Der gravierendste Unterschied besteht in der Härtefallklausel, welche im vom Volk abgelehnten Gegenvorschlag zur Ausschaffungsinitiative enthalten war. Trotzdem wurde bei der Ausarbeitung des Gesetztesentwurfes exakt dieser Passus wieder eingeführt. Und genau hier liegt auch das Problem. Die Gerichte sind auch heute bereits viel zu lasch, was sich immer wieder in haarsträubenden Gerichtsurteilen erkennen lässt. Mit dieser Härtefallklausel wird das Gesetz zum reinen Papiertiger, selbstverständlich bewusst so gewollt, von alle jenen, welche von der ganzen Industrie, welche dahinter steckt, profitieren. Ein Beispiel dieser verheerenden Härtefallklausel zeigte sich jüngst in einem Urteil: Die Todesraser von Schönenwerd, welche durch Ihre rücksichtlose Tat einer 21 jährigen Frau das Leben genommen haben, werden nicht ausgeschafft, trotz eines Schuldspruchs zu einer 6jährigen Gefängnisstrafe.
Nach den Vorfällen in der Silvesternacht in Deutschland kommt auch bei unserem Nachbarn die grosse Ernüchterung.
Die Exzesse aus der Kölner Silvesternacht waren Auslöser für eine Debatte über mögliche Gesetzesverschärfung. Nun zieht die Bundesregierung Konsequenzen. Die Ausweisung krimineller Ausländer soll leichter werden.
JA zur Rechtsstaatlichkeit, JA zur Rechtssicherheit, JA für eine sichere und lebenswerte Schweiz und damit JA zur Durchsetzungsinitative
Wenn die Mehrheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger am 28.02.2016 ein JA zur Durchsetzunginitiative in die Urne legt, muss der nächste logische Schritt folgen, damit die Initiative konsequenter umgesetzt werden kann. Es geht darum, wie es jetzt auch diverse europäische Länder machen, weitere Drittländer wo weder Kriege noch Verfolgung droht, zu sicheren Drittländern zu erklären und mit den jeweiligen Staaten Rückführungsabkommen abzuschliessen. Diese Abkommen müssen wir dringend auch an Entwicklungsgelder koppeln, damit Länder wie Marokko, Algerien oder Tunesien, um nur einige Beispiele zu nennen, auch dazu verpflichtet werden können, Ihre Staatsbürger im Fall einer Ausweisung aus der Schweiz, auch wirklich wieder aufzunehmen.
Die Durchsetzungsinitiative ist rechtsstaatlich legitim und notwendig, verhindert Richterwillkür und zeigt letztendlich die klaren rechtlichen Grenzen und deren Konsequenzen auf. Das bedeutet Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger und hilft mittelfristig auch den 99.52% ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, welche sich an unsere Regeln und Gesetze halten und sich auch in unsere Gesellschaft integrieren wollen.
https://www.youtube.com/watch?v=lZIeco-T8p8